Rechtsanwalt Lutz Drescher
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Hermannstr. 2 A , Syke.

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Aktuelles aus dem Versicherungsrecht : 

 

1.10.2020 :  Haftung  der Betriebsschließungsversicherung bei Corona-Betriebsschließungen

 

 Zur Zeit wehren sich diverse Versicherer gegen Leistungen aus der sog. Betriebsschließungsversicherung. Wegen der Corona-Krise mußten viele Gaststätten, Restaurants, Kinos, Bäder etc. schließen. Die Versicherer wehren sich gegen Zahlungen, da sie häufig der Auffassung sind, daß das Corona-Virus in den Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich als Leistungsfall genannt ist. 

 

Zur Zeit werden daher bundesweit erste Rechtsstreitigkeiten erbittert zwischen den Versicherern und ihren Kunden geführt.

 

Allerdings hat bereits das LG Mannheim ( Urteil vpom 29.4.2020, 11 O 66/20 ) und das LG München ( Urteil vom 12 O 5895/20 ) Klagen der Versicherungsnehmer stattgegeben : 

 

Auch wenn das Covid-19- Virus nicht im Infektionsschutzgesetz aufgeführt sei bestünde Versicherungsschutz. Dies lasse sich zum einen aus der Generalklausel des InfektionsschutzG  entnehmen.

 

Zum müssten die Versicherungsbedingungen aus der Sicht eines verständigen Versicherungskunden gelesen werden, der davon ausgehen könne, daß das Virus mit umfaßt sei. Er müsse nicht die genaue Auflistung  der Erkrankungen Wort für Wort mit der aktuellen Fassung des IfSG vergleichen.  Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar sei, die aber dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht bekannt wärei, sei intransparent und damit unwirksam.

 

Im übrigen seien weder das Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzleistungen gerade für Betriebsschließungen handele.

 

 

 

Versicherungsnehmer sollten daher nicht vorschnell auf Vergleiche, die Ihnen die Versicherungen anbieten, eingehen.

 

Auch wir führen bereits erste Prozesse gegen Versicherer die sich weigern Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung auszuzahlen.

 

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Aktuelles aus dem Arbeitsrecht :

 

Bei Lockdown gilt nicht das Betriebs / Ausfallrisiko des Arbeitgebers 

 

Der Arbeitgeber trägt nicht das Risiko des Arbeitsausfalles bei einem Lockdown , wenn flächendeckend alle nicht für die Versorgung notwendigen Einrichtungen durch Anordnungen der Behörden geschlossen wurden.

 

Verantwortlich für den finanziellen Ausgleich ist der Staat - z.B durch Kurzarbeitergeld - dies gilt auch bei geringfügig Beschäftigten, die keinen Anspruch haben. Diese Lücke im Sozialsystem  führt gleichwohl nicht zu einer arbeitsrechtlichen Zahlungspflicht.

 

Bundesarbeitsgericht  - Urteil vom 13.10.2021 - 5 AZR 211/21

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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